Gemeinnützige Treuhandstiftung
      
      
      in Verwaltung der
        
       
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           gesetzliche Regeln zum Steuersparen
      
      	
	  
	  
	
	
	  
		 Der Staat fördert Spender und Stifter!
		 Spenden von Einzelpersonen an gemeinnützige Organisationen:
		  Spenden sind bis zu 20% des steuerpflichtigen Einkommens von diesem abziehbar. Die Steuerersparnis kann bis über 40% der Zuwendung betragen! 
		 Spenden von Unternehmen an gemeinnützige Organisationen:
		  Spenden sind bis zu 4% der Summe aus Umsatz + Gehalt/Lohn vom steuerpflichtigen Gewinn abzugsfähig.
		 Zustiftungen in das Stiftungskapital gemeinnütziger Stiftungen:
		  Zusätzlich zu etwaigen Spenden sind unabhängig vom Einkommen bis zu 1 Million € steuerlich abzugsfähig und können unbegrenzt auf Folgejahre vorgetragen werden.
		 Zustiftung im Erbschaftsfall
		  Testamentarisch oder durch die Erben einer Stiftung zugeführtes Vermögen ist unbeschränkt erbschaftssteuerfrei.
		 Begriffserläuterung		
		  Zuwendungen an Stiftungen werden unterschieden in Spenden, das sind Gelder, die direkt für den gemeinnützigen Stiftungszweck verwendet werden sollen und Zustiftungen, das sind Werte, die dem Stiftungsvermögen zukommen und dauerhaft durch Erträge den Stiftungszweck fördern sollen. Das können außer Geldern auch andere Werte wie beispielsweise Immobilien sein.
		 Gewährleistungsausschluss		
		  Die vorstehenden Angaben sind lediglich als unverbindliche Hinweise zu verstehen, deren Richtigkeit wir nicht garantieren können. Wir empfehlen, die gesetzlichen Regelungen und ggf. Gerichtsurteile genau anzuschauen oder eine Fachberatung einzuholen. Eine Abschätzung der Steuerersparnis durch eine Spende ermöglicht Ihnen auch unser Steuersparrechner in der nächsten Menüzeile!
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